Datenminimierung

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

Datenminimierung ist der DSGVO-Grundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. c), nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten zu verarbeiten. Auf KI übertragen: Ein Sprachmodell, das einen Vertrag prüfen soll, braucht keine echten Namen.

Das ist der gedankliche Kern datenschutzfreundlicher KI-Nutzung: Für fast alle Büroaufgaben — Zusammenfassen, Entwerfen, Prüfen, Rechnen — ist die Identität der betroffenen Personen für das Ergebnis irrelevant. Ob „Herr Weber“ oder „Name_Gruppe1“ die Nebenkostenabrechnung reklamiert, ändert nichts an der fachlichen Antwort. Wer identifizierende Angaben vor dem Versand lokal durch Platzhalter ersetzt (Pseudonymisierung), setzt Datenminimierung technisch um statt nur organisatorisch.

Datenminimierung ist zudem ein Grundsatz mit Nachweispflicht: Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht) müssen Sie die Einhaltung belegen können. Dokumentierte Prozesse und ein Verarbeitungsprotokoll — idealerweise ein manipulationserkennender Audit-Trail — machen aus dem Grundsatz einen vorzeigbaren Nachweis gegenüber Datenschutzbeauftragtem oder Aufsichtsbehörde. Am weitesten trägt der Grundsatz in Kombination mit lokaler Verarbeitung: Daten, die das Gerät nie verlassen, sind die am stärksten minimierten.

Verwandte Begriffe

AI Act · Anonymisierung · Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) · Lokale Verarbeitung

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